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GEZ

Der Rundfunkbeitrag, früher auch GEZ-Gebühren genannt, finanziert das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und des Deutschlandradios und wird in jedem Haushalt erhoben. Dabei ist egal, ob es in einem Haushalt überhaupt ein Rundfunkgerät gibt oder ob man überhaupt die öffentlich-rechtlichen Sender anschaut. Beispiele für Rundfunkgeräte sind Fernseher, Radio sowie Computer oder das Autoradio. Es muss sich lediglich eine volljährige Person anmelden, die diesen Beitrag bezahlt. Pro Wohnung beträgt der Rundfunkbeitrag 17,50 Euro im Monat, vorgesehen ist aber ein vierteljährlicher Zahlungsrythmus. Außerdem müssen Besitzer einer Zweitwohnung bzw. Ferienwohnung für beide Wohnungen den Rundfunkbeitrag bezahlen und bei einer Vermietung zahlt der Mieter den Beitrag, sofern es nicht anders abgesprochen ist.

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Um den Rundfunkbeitrag für eine neue Wohnung anzumelden, muss man im Internet ein Onlineformular auszufüllen und dies direkt über das Internet oder über die Post verschicken. Bei Abmeldung einer Wohnung oder Zumeldung einer Zweit- oder Nebenwohnung kann man genauso vorgehen (Formulare jeweils auf unserer Website verlinken). Man kann diese Formulare auch bei Städten, Gemeinden, Banken oder Sparkassen erwerben.

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Es gibt aber auch einzelne Personengruppen, die diesen Beitrag nicht bezahlen müssen: Dazu gehören unter anderem Empfänger von Sozialleistungen, beispielsweise Hartz IV, die einen Antrag auf Befreiung des Beitrages stellen können. Außerdem bekommen Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen „RF“ von ihrem Schwerbehindertenausweis eine Reduzierung auf 5,83 Euro und taube sowie blinde Menschen sind  komplett vom Rundfunkbeitrag ausgeschlossen. Weiterhin haben Studenten/Azubis, die BAföG oder Berufsausbildungshilfe bekommen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages zu stellen. Dazu muss man mit einer Bescheinigung nachweisen können, dass man diese Sozialhilfen bekommt. In einer WG gilt: Wenn ein Mitbewohner kein BAföG bezieht, muss trotzdem der volle Beitrag von 17,50 Euro bezahlt werden, obwohl alle anderen BAföG bekommen. Für den Fall, dass alle BAföG  beziehen, ist die gesamte Wohnung beitragsfrei, sofern dies angemeldet ist. Nicht mehr beitragspflichtig ist man außerdem, wenn beispielsweise im Falle einer Hochzeit oder eines Umzuges seine Wohnung aufgegeben wird und man mit jemand anderem zusammenzieht. In diesem Fall muss nur noch eine Person den Beitrag bezahlen. Zudem entfällt die Beitragspflicht, wenn man dauerhaft ins Ausland zieht und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat.

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Wer den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt, muss mit einigen Strafen rechnen. Zuerst kommt nur eine reine Datenabfrage, um festzustellen, ob die angeschriebene Person bereits registriert ist. Wenn man dieser Aufforderung nicht nachgeht, folgt nach einiger Zeit ein sogenannter Beitragsbescheid, in dem die zu zahlende Summe aufgeführt ist, mit dem Appell, den Betrag zu zahlen. Ist nach einem Monat immer noch keine Zahlung erfolgt, dürfen und müssen die Rundfunkanstalten den Betrag durch Lohnpfändung und Gerichtsvollzieher aktiv eintreiben. Außerdem kann es zu einem Bußgeld kommen, wenn der Zahlung nach sechs Monaten nicht nachgegangen wird, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

Formulare:

https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html

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Quellen:

http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html(10.11.2016) http://www.t-online.de/ratgeber/finanzen/finanztipps/id_49045778/gez-welche-geraete-muessen-angemeldet-werden-.html (10.11.2016)

http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html(09.11.2016) http://www.giga.de/unternehmen/gez/specials/gez-gebuehren-2015-wie-hoch-ist-der-rundfunkbeitrag/(09.11.2016)

https://www.umziehen.de/gez/(09.11.2016)

http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html(10.11.2016)

Im Schwerbehindertenausweis, den man ab einem Grad der Behinderung von 50 und höher erhalten kann, werden spezifische Behinderungen und bestimmte gesundheitliche Einschränkungen durch Merkzeichen kenntlich gemacht (http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/12733/der_schwerbehindertenausweis_merkzeichen, 15.11.16)http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html(09.11.2016)

https://www.verbraucherzentrale.de/rundfunkbeitrag-fuer-studenten(10.11.2016)

http://www.recht-finanzen.de/contents/1371-rundfunkbeitrag-muss-man-gez-gebuehren-bezahlen(10.11.2016)

http://www.bz-berlin.de/ratgeber/steuern-finanzen-recht/muss-ich-den-rundfunkbeitrag-wirklich-zahlen(09.11.2016)

 

Verfasst von Sebastian Oevermann

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